Kaltakquise per E-Mail: hier verboten, anderswo erlaubt

Ein Inhaber aus Frankfurt mit 40 Beschäftigten will zwei Dinge gleichzeitig: im Rhein-Main-Gebiet wachsen und Kunden in England und den USA gewinnen. Seine Frage an uns war eine einzige: Darf ich Firmen einfach anschreiben, die mich nicht kennen? In Deutschland lautet die Antwort nein, und ein Amtsgericht Düsseldorf hat für eine einzige Werbe-E-Mail an einen gewerblichen Empfänger 403,50 € Abmahnkosten zugesprochen. Dieselbe E-Mail an eine britische Limited ist ohne jede Einwilligung zulässig.
Nichts hier ist Rechts- oder Steuerberatung. Steuerberater und Anwalt entscheiden, bevor etwas bindend wird.
Die Entscheidung
Wir versenden keine kalte Werbe-E-Mail an einen Empfänger mit Sitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz, in keiner Stückzahl. Deutsche Adressaten bekommen einen adressierten Brief oder eine LinkedIn-Kontaktanfrage ohne Verkaufstext. E-Mail kommt nur dort in Frage, wo das Recht des Empfängermarktes sie zulässt, also in den USA, in Irland und gegenüber britischen Kapitalgesellschaften, und dort erst nach einer anwaltlichen Einschätzung. Der Auslöser, der diese Entscheidung kippt, ist eine einzige offene Rechtsfrage: ob ein deutscher Mitbewerber vor einem deutschen Gericht gegen eine rechtmäßig in London zugestellte E-Mail vorgehen kann. Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung spricht dagegen, entschieden ist es für diesen Sachverhalt nicht. Solange das so bleibt, ist der Brief unser Standardkanal.
Was das deutsche Recht sagt
Das UWG ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, die deutschen Spielregeln der Werbung. Sein § 7 verbietet Werbung, die einen Marktteilnehmer unzumutbar belästigt. Absatz 2 zählt die Fälle auf, in denen die Belästigung ohne weitere Abwägung feststeht. Nummer 2 lautet im Wortlaut, gelesen am 25. August 2026 auf gesetze-im-internet.de:
„bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt“
Das entscheidende Wort ist Adressat. Nummer 1 desselben Absatzes, eine Zeile darüber, verbietet den Werbeanruf nur „gegenüber einem Verbraucher“. Der Gesetzgeber hat für den Anruf das enge Wort gewählt und für die E-Mail das weite, in benachbarten Nummern derselben Aufzählung. Deshalb gibt es für Werbe-E-Mails keine B2B-Ausnahme. Ein Frankfurter Handwerksbetrieb ist Adressat und ist geschützt.
Wer abmahnen kann und was es kostet
Eine Abmahnung ist ein Anwaltsschreiben, das die Unterlassung verlangt und die eigenen Kosten ersetzt haben will. § 8 Abs. 3 UWG gibt das Recht dazu jedem Mitbewerber, der nicht nur gelegentlich und in nicht unerheblichem Maße im Markt tätig ist, sowie den in der Liste nach § 8b eingetragenen Wirtschaftsverbänden, den qualifizierten Verbraucherverbänden und den Industrie- und Handelskammern. Daneben kann der Empfänger selbst über §§ 823, 1004 BGB vorgehen.
Die Kosten hängen am Streitwert, also an dem Wert, den ein Gericht dem Unterlassungsinteresse beimisst. Für eine einzelne E-Mail an einen gewerblichen Empfänger liegen die veröffentlichten Streitwerte weit auseinander: 1.000 € beim LG Berlin, 3.500 € in dem Düsseldorfer Fall, 6.000 € beim OLG Düsseldorf, 7.500 € bei LG Trier und LG Münster. Aus dem Streitwert von 3.500 € wurden 403,50 € erstattungsfähige Abmahnkosten. Für eine Kampagne mit 2.000 E-Mails hat das OLG Düsseldorf einen Streitwert von 50.000 € angesetzt. Unsere eigene Planungsspanne liegt bei 500 € bis 5.000 € je Empfänger, und sie ist eine Planungsgröße, keine Rechtsprechungsübersicht.
Die Vertragsstrafe, also der Betrag, den der Abgemahnte für den Wiederholungsfall verspricht, ist nach § 13a Abs. 3 UWG auf 1.000 € begrenzt, wenn der Verstoß die Interessen der Marktteilnehmer nur unerheblich beeinträchtigt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Ob § 13 Abs. 4 UWG den Kostenersatz für eine Spam-Abmahnung ganz ausschließt, halten wir für zweifelhaft: Nummer 1 dort erfasst Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, Nummer 2 erfasst DSGVO-Verstöße, und eine Belästigungsnorm ist weder das eine noch das andere. Das ist unsere Lesart des Wortlauts und keine gesicherte Auslegung.
Die Korrektur, die wir an uns selbst vornehmen mussten
Eine frühere Fassung unserer internen Kanalübersicht führte für unerlaubte Werbe-E-Mails ein Bußgeld bis 300.000 € auf. Das ist falsch. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG sanktioniert im Wortlaut nur, wer „mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher“ ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt. Der Rahmen bis 300.000 € in Absatz 2 knüpft an genau diesen Fall an, zuständige Behörde ist nach Absatz 3 die Bundesnetzagentur. Für die unerbetene Geschäfts-E-Mail gibt es nach diesem Wortlaut kein Bußgeld. Das finanzielle Risiko ist die private Abmahnung, nicht der Staat.
Die eine Ausnahme: eigene Bestandskunden
§ 7 Abs. 3 UWG nimmt die eigene Kundenbeziehung aus dem Verbot heraus, und zwar nur dann, wenn vier Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: die Adresse stammt aus dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung an diesen Kunden, die Werbung betrifft eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, der Kunde hat nicht widersprochen, und er wurde bei Erhebung und in jeder einzelnen Nachricht klar auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Fällt eine der vier weg, greift wieder das Verbot. Wer also seinen eigenen Kunden schreibt, deren Adresse aus einem Auftrag stammt, und in jeder Mail einen Abmeldelink führt, bewegt sich innerhalb der Norm. Eine gekaufte Liste, ein Messekontakt ohne Auftrag oder ein artfremdes Angebot fallen nicht darunter.
Die anderen Kanäle
| Kanal | Rechtslage B2B in Deutschland | Norm | Was daraus folgt |
|---|---|---|---|
| Adressierter Brief an die Firma | zulässig ohne Einwilligung | § 7 Abs. 1 UWG | keine Robinsonliste im Gesetz, ausdrücklichen Widerspruch beachten |
| Werbe-E-Mail | unzulässig ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung | § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG | keine B2B-Ausnahme, Abmahnrisiko je Empfänger |
| Werbeanruf bei einer Firma | nur bei mutmaßlicher Einwilligung | § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG | konkrete, empfängerbezogene Tatsache vorher dokumentieren |
| LinkedIn-Kontaktanfrage ohne Text | keine Werbung im Sinne der Norm | außerhalb § 7 Abs. 2 | öffnet nur die Tür, trägt kein Angebot |
| LinkedIn-Nachricht mit Angebot | Graubereich, wie E-Mail zu behandeln | § 7 Abs. 2 Nr. 2 analog | keine Rechtsprechung zu diesem Sachverhalt gefunden |
| Kontaktformular der Zielfirma | strittig, wie E-Mail zu behandeln | § 7 Abs. 2 Nr. 2 analog | kein Schlupfloch, Fundstelle unbestätigt |
| WhatsApp, SMS | unzulässig ohne Einwilligung | § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG | elektronische Post im funktionalen Sinn |
Stand: 25. August 2026, Normtexte an diesem Tag auf gesetze-im-internet.de gelesen. Die Einordnung von LinkedIn, Kontaktformular und Messenger ist unsere Auslegung des Wortlauts, keine Rechtsprechung.
Der Werbeanruf verdient eine eigene Zeile, weil er oft für den einfachen Ausweg gehalten wird. Der BGH hat am 20. September 2007 im Fall „Suchmaschineneintrag“ (I ZR 88/05) entschieden, dass ein unaufgeforderter Werbeanruf bei einem Gewerbetreibenden nur zulässig ist, wenn der Anrufer aufgrund konkreter Umstände annehmen durfte, der Angerufene erwarte den Anruf oder stehe ihm zumindest aufgeschlossen gegenüber. Ein kostenloser Eintrag im Branchenverzeichnis reichte dafür nicht aus, um einen Anruf über einen kostenpflichtigen Eintrag zu tragen. Übersetzt auf die Praxis: „Jede Firma könnte eine bessere Website gebrauchen“ ist eine Aussage über eine ganze Branche und keine Tatsache über diesen einen Empfänger. § 7a UWG verlangt zusätzlich, die Einwilligung in Telefonwerbung zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren.
Die Sieben-Länder-Karte
Maßgeblich ist das Recht des Marktes, den die Werbung trifft, und nicht der Sitz des Absenders. Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung beruft im Wortlaut „the law of the country where competitive relations or the collective interests of consumers are, or are likely to be, affected“. Sieben Länder, sieben verschiedene Antworten.
| Land | Kalte Werbe-E-Mail an Firmen | Norm | Bedingung | Sanktionsrahmen |
|---|---|---|---|---|
| Deutschland | nein | § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG | vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten | Abmahnung und Kostenersatz, kein Bußgeld nach § 20 UWG |
| Österreich | nein | § 174 Abs. 3 TKG 2021 | vorherige Einwilligung des Empfängers | Verwaltungsstrafe bis 50.000 € (§ 188 Abs. 4 Z 28 TKG 2021) |
| Schweiz | nur Massenwerbung erfasst | Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG (SR 241) | Einwilligung, korrekter Absender, kostenlose Ablehnungsmöglichkeit | Antragsdelikt, Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe (Art. 23 UWG) |
| Vereinigtes Königreich | ja, nur an Kapitalgesellschaften | PECR reg. 22(1) | Regelung gilt nur für „individual subscribers“, Absender nennen und Abmeldeadresse angeben (reg. 23) | bis 500.000 £ nach PECR, für den erfassten Bereich |
| Irland | ja, auch an Einzelunternehmer | SI 336/2011 reg. 13(1) und 13(2) | geschäftliche E-Mail-Adresse, Inhalt betrifft nur diese Tätigkeit, Stopp auf Widerspruch | bis 250.000 € für juristische Personen bei Anklage (reg. 13(15)) |
| USA | ja, an jeden | CAN-SPAM Act, 15 U.S.C. § 7701 ff. | echte Absenderangaben, Werbekennzeichnung, Postanschrift, funktionierende Abmeldung | bis 53.088 $ je E-Mail |
| Kanada | ja, unter drei Bedingungen | CASL s. 10(9)(b) | Adresse vom Empfänger selbst offen veröffentlicht, kein Werbeverbot daneben, Bezug zur Rolle des Empfängers | bis 1 Mio. CAD (Person), bis 10 Mio. CAD (übrige) |
Stand: 25. August 2026, sämtliche Normtexte an diesem Tag gelesen auf gesetze-im-internet.de, ris.bka.gv.at, fedlex.admin.ch, legislation.gov.uk, irishstatutebook.ie, ftc.gov und laws-lois.justice.gc.ca.
Vier Punkte, die man aus der Tabelle nicht auf den ersten Blick sieht.
Österreich ist strenger als Deutschland, nicht milder. § 174 Abs. 3 TKG 2021 lautet: „Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.“ Dazu kommt die Verwaltungsstrafe bis 50.000 €, die es in Deutschland für E-Mail nicht gibt, und Absatz 6 erklärt eine im Ausland begangene Übertretung für begangen an dem Ort, an dem die Nachricht den Anschluss des Nutzers erreicht. Der RIS-Datensatz zu § 188 trägt ein Außerkrafttretensdatum zum 30. September 2026, der Strafrahmen ist also vor jeder Verwendung neu zu prüfen.
Die Schweiz verbietet die Masse, nicht die einzelne Nachricht. Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG erfasst, wer „Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen“. Ob eine einzeln geschriebene Nachricht an einen namentlich recherchierten Empfänger Massenwerbung ist, ist eine Tatfrage, zu der wir keine belastbare Rechtsprechung geprüft haben. Wir behandeln die Schweiz deshalb wie Deutschland.
Die britische Erlaubnis ist ein Drittel so groß, wie sie klingt. PECR reg. 22(1) beginnt mit dem Satz „This regulation applies to the transmission of unsolicited communications by means of electronic mail to individual subscribers.“ Kapitalgesellschaften fallen von vornherein nicht darunter. Einzelunternehmer und gewöhnliche Personengesellschaften sind nach der Auslegung der britischen Datenschutzbehörde ICO dagegen „individual subscribers“ und damit geschützt. Zum Jahresbeginn 2025 zählte die britische Regierung 5,7 Mio. Unternehmen, davon 2,1 Mio. Kapitalgesellschaften (37 %), 3,2 Mio. Einzelunternehmer (57 %) und 368.000 gewöhnliche Personengesellschaften (6 %). Companies House stellt den vollständigen Firmenregisterauszug monatlich kostenlos bereit, weshalb die Regel „keine lebende Registernummer, keine E-Mail“ eine Datenaufgabe ist und keine Rechtsfrage. Der ICO stellt außerdem klar, dass die Adresse eines namentlich benannten Beschäftigten einer Kapitalgesellschaft als Adresse eines corporate subscriber gilt, weil Vertragspartner des Anschlusses der Arbeitgeber ist, und dass bei Zweifeln über den Status die strengere Regel anzuwenden ist. Wer namentlich anschreibt, verarbeitet personenbezogene Daten und braucht nach Art. 27 UK GDPR in der Regel einen Vertreter im Vereinigten Königreich, sobald die Verarbeitung nicht mehr „occasional“ ist. Die Kosten dafür haben wir nicht eingeholt, sie stehen in unserer Planung als unbestätigt.
Irland ist offener als das Vereinigte Königreich. Reg. 13(1) SI 336/2011 schützt nur den „subscriber or user who is a natural person“, und reg. 13(2) nimmt davon eine E-Mail-Adresse aus, die „reasonably appears to the sender to be an email address used mainly by the subscriber or user in the context of their commercial or official activity“, sofern die Nachricht ausschließlich diese Tätigkeit betrifft. Damit fällt genau die Gruppe wieder hinein, die das britische Recht ausschließt. Der Strafrahmen, den unsere frühere Recherche als unbestätigt führen musste, steht in reg. 13(15) und ist heute bestätigt: bis 250.000 € für juristische Personen bei Verurteilung im Anklageverfahren.
Und die offene Frage. Ob ein deutscher Mitbewerber oder ein Wirtschaftsverband vor einem deutschen Gericht gegen eine E-Mail vorgehen kann, die nach britischem Recht zulässig war, ist ungeklärt. Art. 6 Abs. 1 Rom II verweist auf das Recht des betroffenen Marktes, und § 3 Abs. 4 Nr. 3 DDG nimmt die Zulässigkeit unerbetener kommerzieller E-Mail ausdrücklich vom Herkunftslandprinzip aus, sodass der Absender sein Heimatrecht nicht mitnimmt. Art. 6 Abs. 2 Rom II verweist aber zurück auf Art. 4, wenn ausschließlich die Interessen eines bestimmten Mitbewerbers betroffen sind. Wir haben zu diesem Sachverhalt keine deutsche Entscheidung gefunden. Das ist eine offene Frage, kein geklärtes Ergebnis, und sie gehört vor jedem ersten Versand in eine anwaltliche Stellungnahme.
Was tatsächlich konvertiert
Die Rechtsfrage entscheidet, ob ein Kanal offen ist. Sie sagt nichts darüber, ob er trägt. Die folgenden Zahlen stammen aus Datensätzen, die wir am 25. August 2026 an der Quelle geprüft haben.
| Kennzahl | Wert | Datenbasis |
|---|---|---|
| Antwortquote kalte E-Mail, Durchschnitt | 3,43 % | Instantly, Milliarden Interaktionen, Daten 2025, veröffentlicht 12. Januar 2026 |
| Antwortquote, oberes Viertel | 5,5 % | dieselbe Quelle |
| Antwortquote, oberstes Zehntel | 10,7 % | dieselbe Quelle |
| E-Mails je gebuchtem Termin, Durchschnitt | 344 | Gong, über 28 Mio. kalte E-Mails, 24. Juli 2025 |
| Vorsprung der besten Verkäufer bei Terminen | 8,1x | dieselbe Quelle |
| Spam-Beschwerdequote, Obergrenze | unter 0,30 % | Google Postmaster Tools und Yahoo, Zielwert bei Google unter 0,10 % |
| Schwelle „bulk sender“ | 5.000 Nachrichten je Tag | Google und Microsoft |
| Antwortquote adressierte Post, Fremdadressen | 2 bis 4,4 % | ANA-Response-Rate-Berichterstattung, Sekundäraggregation |
| Antwortquote adressierte Post, eigene Kunden | 5 bis 9 % | dieselbe Quelle |
| LinkedIn, Annahme kalter Kontaktanfragen | 28,5 % | Expandi, 13,2 Mio. Anfragen, Mai 2025 bis April 2026 |
| LinkedIn, Antwort auf die Kontaktnotiz | 3,0 % | dieselbe Quelle |
| LinkedIn, Antwort auf Nachrichten nach Annahme | 10,4 % | dieselbe Quelle |
Stand: 25. August 2026, alle Werte an diesem Tag an der Quelle nachgelesen.
Drei Lesarten dieser Tabelle.
Die 3,43 % sind niedriger als die Zahl, die in Verkaufsgesprächen für E-Mail-Werkzeuge kursiert. Die dort übliche Spanne von 5 bis 10 % geht auf eine Backlinko-Studie von 2019 zurück, die Linkbuilding-Anfragen und keine Vertriebsansprache gemessen hat. Bei 344 E-Mails je Termin braucht ein Kanal, der zehn Termine im Monat liefern soll, rund 3.400 Versendungen im Monat.
Die 0,30 % sind die eigentliche Grenze, nicht das Gesetz. Google verlangt eine Spam-Beschwerdequote unter 0,10 % und rät, 0,30 % nie zu erreichen, Yahoo nennt 0,3 %. Drei von tausend verärgerten Empfängern beenden eine Absenderdomain, und zwar unabhängig davon, ob der Versand in London, Dublin oder Dallas zulässig war.
Unsere eigene Planungsspanne für LinkedIn lag bei 30 bis 40 % Annahmequote und stammte aus einem Datensatz von 16.492 Anfragen. Der größere und neuere Datensatz mit 13,2 Mio. Anfragen zeigt 28,5 %, und die Antwortquote auf die Kontaktnotiz ist im Jahresverlauf von 3,5 % auf 2,2 % gefallen. Wir haben unsere Planung auf den größeren Datensatz umgestellt. Zwei weitere Annahmen, die wir führen, haben keine veröffentlichte Datengrundlage und stehen deshalb ausdrücklich als Praktikerschätzung: dass deutschsprachige Ansprache zwei- bis dreimal so oft beantwortet wird wie englischsprachige, und dass deutsche Einkäufer vier bis sechs Berührungspunkte brauchen, bevor ein erstes Gespräch zustande kommt.
Was wir in Frankfurt stattdessen tun
Fünf Bauteile, alle im offenen Bereich des § 7 Abs. 1 UWG.
Ein adressierter Brief an einen namentlich genannten Inhaber. Kein Serienbrief an „die Geschäftsleitung“. Der Brief nennt im ersten Absatz den öffentlich nachprüfbaren Grund, warum wir gerade dieses Unternehmen anschreiben, und legt fertige Arbeit bei, meistens eine gestaltete Seite oder eine Auswertung, die der Empfänger auch dann behalten kann, wenn er nie antwortet.
Ein QR-Code je Brief. Er führt auf eine eigene Seite und speichert einen Code und einen Zeitstempel. Kein Name, kein Standort, kein Gerät. Das reicht, um zu erkennen, ob ein Brieftyp gelesen wird, und es erzeugt keine Datenspur beim Empfänger.
Der Satz „Ich rufe Sie nicht an.“ Er steht wörtlich im Brief. Er ist zugleich die Zusage und die Umsetzung dessen, was der BGH in I ZR 88/05 verlangt: ohne konkrete, empfängerbezogene Tatsache gibt es keine mutmaßliche Einwilligung, und die liegt beim ersten Brief nicht vor.
Ein Datenschutzhinweis nach Art. 14 DSGVO in jedem Brief an eine namentlich genannte Person. Wir haben die Daten nicht bei der Person erhoben, sondern aus ihrem Internetauftritt und den öffentlichen Registern, deshalb schuldet Art. 14 die Information, und Absatz 3 setzt dafür die Frist „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung“. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, das berechtigte Interesse, das Erwägungsgrund 47 für Direktwerbung ausdrücklich anerkennt und das wir je Kampagne einmal schriftlich abwägen. Das Widerspruchsrecht steht oben und getrennt, weil Art. 21 Abs. 4 DSGVO genau das verlangt: „dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen“. Wer Druck und Versand auslagert, braucht vor dem ersten Versand einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
Empfehlungen ohne Gegenleistung. Der Steuerberater ist der Berater, dem ein Mittelständler zuerst glaubt. § 9 StBerG lautet: „Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.“ Ein Steuerberater darf uns also empfehlen. Er darf dafür weder Provision noch Rabatt noch Geschenk noch kostenlose Arbeit für die eigene Kanzlei annehmen. Wer einem Steuerberater eine Vermittlungsprovision anbietet, bringt ihn in Schwierigkeiten und bekommt keine Empfehlung.
Was das für Sie bedeutet
Für Inhaber, die im Inland wachsen wollen:
- Rechnen Sie den Brief gegen die E-Mail, die Sie nicht senden dürfen. 2 bis 4,4 % Antwortquote auf adressierte Post an Fremdadressen stehen gegen 3,43 % auf eine E-Mail, die in Deutschland eine Abmahnung nach sich ziehen kann.
- Prüfen Sie, was Ihr Vertrieb heute tatsächlich versendet. Newsletter an eingekaufte Firmenadressen fallen unter § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, auch wenn im Impressum des Empfängers eine info@-Adresse steht.
Für Inhaber, die ins Ausland verkaufen wollen:
- Der Markteintritt beginnt mit der Kanalfrage, nicht mit der Übersetzung. Wir bauen die Länderauswahl, die zulässige Kanalmatrix und den Zahlenplan dafür ab 6.500 € netto: Markteintritt.
- Wenn zuerst die Botschaft steht und nicht der Kanal, ist die Positionierung die günstigere Reihenfolge, ab 3.900 € netto: Positionierung.
Für Steuerberater und Anwälte, die daneben sitzen:
- § 20 UWG greift für E-Mail nicht. Wer die 300.000 € als Argument gegen einen Mandanten führt, argumentiert an der Norm vorbei, und die private Abmahnung ist das reale Risiko.
- § 9 StBerG schließt jeden Vorteil aus, nicht nur die Provision. Die unentgeltliche Empfehlung bleibt zulässig und ist der einzige lauffähige Weg.
Wo wir falsch liegen könnten
- Wenn ein deutsches Gericht Art. 6 Abs. 2 Rom II auf eine Auslandskampagne anwendet und deutsches Recht zurückholt, ist der Weg über britische und irische Empfänger geschlossen, und der Brief bleibt der einzige Kanal für alle Märkte.
- Wenn ein Gericht § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG auf eine Spam-Abmahnung anwendet, entfällt der Kostenersatz für den Mitbewerber. Dann sinkt das wirtschaftliche Risiko einer deutschen Kampagne deutlich, und unsere Kanalwahl beruht in diesem Punkt auf einer Auslegung, die wir nicht durch Rechtsprechung belegen konnten.
- Wenn beim britischen Abgleich ein Einzelunternehmer als Kapitalgesellschaft durchrutscht, ist das ein echter Verstoß gegen PECR reg. 22 gegenüber 57 % der britischen Unternehmen. Der Abgleich gegen das Companies-House-Register ist deshalb eine Versandbedingung und keine Empfehlung.
- Wenn die Antwortquote weiter fällt, wie es die LinkedIn-Kontaktnotiz mit 3,5 % auf 2,2 % binnen zwölf Monaten vorgemacht hat, verschiebt sich die Rechnung zugunsten weniger und aufwendigerer Kontakte. Bei 344 E-Mails je Termin kippt jede Halbierung der Antwortquote den Aufwand je Termin.
Häufige Fragen
Darf ich Firmen in Deutschland kalt anschreiben?
Per Post ja, per E-Mail nein. § 7 Abs. 1 UWG stellt den adressierten Werbebrief an eine Firma unter keine Einwilligungsbedingung, eine gesetzliche Robinsonliste gibt es dafür nicht, und ein ausdrücklicher Widerspruch ist zu beachten. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt für die Werbe-E-Mail dagegen die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, ohne Ausnahme für Geschäftskunden. Der Anruf bei einer Firma liegt dazwischen und setzt eine konkrete, auf diesen Empfänger bezogene Tatsache voraus.
Was kostet eine Abmahnung wegen einer Werbe-E-Mail?
Die erstattungsfähigen Anwaltskosten hängen am Streitwert. In einem Fall des Amtsgerichts Düsseldorf waren es 403,50 € aus einem Streitwert von 3.500 € für eine E-Mail an einen gewerblichen Empfänger. Veröffentlichte Streitwerte für eine einzelne Geschäfts-E-Mail reichen von 1.000 € beim LG Berlin bis 7.500 € bei LG Trier und LG Münster, für 2.000 E-Mails hat das OLG Düsseldorf 50.000 € angesetzt. Dazu kommt die Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe, die § 13a Abs. 3 UWG bei geringfügigen Verstößen und weniger als 100 Mitarbeitern auf 1.000 € begrenzt.
Darf mein Steuerberater mich weiterempfehlen?
Ja, unentgeltlich. § 9 StBerG untersagt die Abgabe und die Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, ausdrücklich auch gegenüber einem Dritten gleich welcher Art. Eine Empfehlung ohne jede Gegenleistung ist davon nicht erfasst. Provision, Rabatt, Geschenk oder kostenlose Arbeit für die Kanzlei sind es sehr wohl, und das gilt unabhängig davon, ob die Abrede offen oder verdeckt getroffen wird.
Gilt das deutsche Verbot auch für E-Mails nach England?
Nach dem Wortlaut der einschlägigen Normen eher nicht, entschieden ist es nicht. § 3 Abs. 4 Nr. 3 DDG nimmt die Zulässigkeit unerbetener kommerzieller E-Mail vom Herkunftslandprinzip aus, sodass der Absender sein Heimatrecht nicht mitnimmt, und Art. 6 Abs. 1 Rom II beruft das Recht des betroffenen Marktes. Für eine E-Mail an eine britische Limited wäre das PECR reg. 22, die Kapitalgesellschaften nicht erfasst. Wir haben zu diesem Sachverhalt keine deutsche Entscheidung gefunden, Art. 6 Abs. 2 Rom II bleibt als Gegenargument im Raum, und vor dem ersten Versand gehört die Frage zu einem Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht.
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Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 7 UWG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 2026-08-25, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html
- Bundesministerium der Justiz, § 7a UWG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 2026-08-25, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7a.html
- Bundesministerium der Justiz, § 8 UWG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 2026-08-25, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html
- Bundesministerium der Justiz, § 13a UWG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 2026-08-25, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__13a.html
- Bundesministerium der Justiz, § 20 UWG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 2026-08-25, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__20.html
- Bundesministerium der Justiz, § 9 StBerG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 2026-08-25, https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__9.html
- BGH, Urteil vom 20. September 2007, I ZR 88/05 („Suchmaschineneintrag“), Entscheidungsübersicht, abgerufen 2026-08-25, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.09.2007&Aktenzeichen=I+ZR+88%2F05
- Schreiner Lederer Rechtsanwälte, „Abmahnung wegen unerlaubter Email-Werbung: Streitwert-Übersicht“, abgerufen 2026-08-25, https://www.schreiner-lederer.de/abmahnung-wegen-unerlaubter-email-werbung-streitwert-uebersicht/
- mbkanzlei, „Abmahnung wegen einer Werbe-E-Mail: berechtigt oder Masche?“, 9. August 2026, abgerufen 2026-08-25, https://mbkanzlei.digital/blog/abmahnung-werbe-email-uwg-unternehmen/
- Rechtsinformationssystem des Bundes, § 174 TKG 2021, abgerufen 2026-08-25, https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011678&Paragraf=174
- Rechtsinformationssystem des Bundes, § 188 TKG 2021, abgerufen 2026-08-25, https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011678&Paragraf=188
- Fedlex, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Stand 1. Januar 2025, Art. 3 und Art. 23, abgerufen 2026-08-25, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/223_223_223/de
- legislation.gov.uk, PECR 2003 reg. 22, abgerufen 2026-08-25, https://www.legislation.gov.uk/uksi/2003/2426/regulation/22/made
- legislation.gov.uk, PECR 2003 reg. 23, abgerufen 2026-08-25, https://www.legislation.gov.uk/uksi/2003/2426/regulation/23/made
- legislation.gov.uk, UK GDPR Art. 27, abgerufen 2026-08-25, https://www.legislation.gov.uk/eur/2016/679/article/27
- legislation.gov.uk, Rom-II-Verordnung (EG) Nr. 864/2007, Art. 6, abgerufen 2026-08-25, https://www.legislation.gov.uk/eur/2007/864/article/6
- Information Commissioner's Office, „Business to business marketing“, abgerufen 2026-08-25, https://ico.org.uk/for-organisations/direct-marketing-and-privacy-and-electronic-communications/business-to-business-marketing/
- Irish Statute Book, S.I. No. 336/2011, reg. 13, abgerufen 2026-08-25, https://www.irishstatutebook.ie/eli/2011/si/336/made/en/print
- Federal Trade Commission, „CAN-SPAM Act: A Compliance Guide for Business“, abgerufen 2026-08-25, https://www.ftc.gov/business-guidance/resources/can-spam-act-compliance-guide-business
- Justice Laws Canada, An Act to promote the efficiency and adaptability of the Canadian economy (CASL), s. 10 und s. 20, abgerufen 2026-08-25, https://laws-lois.justice.gc.ca/eng/acts/E-1.6/FullText.html
- Department for Business and Trade, „Business population estimates for the UK and regions 2025“, abgerufen 2026-08-25, https://www.gov.uk/government/statistics/business-population-estimates-2025/business-population-estimates-for-the-uk-and-regions-2025-statistical-release
- Companies House, „Free Company Data Product“, Ausgabe 1. August 2026, abgerufen 2026-08-25, https://download.companieshouse.gov.uk/en_output.html
- Instantly, „Cold Email Benchmark Report 2026“, aktualisiert 12. Januar 2026, abgerufen 2026-08-25, https://instantly.ai/cold-email-benchmark-report-2026
- Gong, „Does cold email even work any more? Here's what the data says“, 24. Juli 2025, abgerufen 2026-08-25, https://www.gong.io/blog/does-cold-email-even-work-any-more-heres-what-the-data-says
- Google, „Email sender guidelines“, abgerufen 2026-08-25, https://support.google.com/a/answer/81126
- Yahoo, „Sender Requirements and Recommendations“, abgerufen 2026-08-25, https://senders.yahooinc.com/best-practices/
- Expandi, „LinkedIn Outreach Benchmarks 2026“, Datensatz Mai 2025 bis April 2026, abgerufen 2026-08-25, https://expandi.io/blog/linkedin-outreach-benchmarks-2026/
- dsgvo-gesetz.de, Art. 14 und Art. 21 DSGVO, abgerufen 2026-08-25, https://dsgvo-gesetz.de/art-14-dsgvo/
- Hamnett Enterprises interne Recherche, Juli 2026 (Primärquellenprüfung UWG, Kanalmatrix, Sieben-Länder-Recherche)
- Hamnett Enterprises interne Recherche, August 2026 (Kanalplanung, Planungsspannen für Abmahnkosten und LinkedIn)
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